Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist insbesondere auch in den Fällen anzuordnen, in denen das Bauvorhaben im Widerspruch zu Bedingungen oder Auflagen der Baubewilligung steht.13 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die umstrittenen, rechtskräftig angeordneten Lärmschutzmassnahmen nicht erfüllt hat. Mit Verfügung vom 10. April 2017 hat die Gemeinde deshalb zu Recht eine Nachfrist zur Herstellung des rechtmässigen Zustands angesetzt und für den Säumisfall 10 BGE 124 II 517 E. 4b; BGer 1C_283/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3 11 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 12 Vgl. dazu BGE 118 Ia 209 E. 2