Die umstrittene Lärmschutzauflage verletzt auch keine unverzichtbaren und unverjährbaren verfassungsmässigen Rechte.12 Sie ist deshalb rechtswirksam und kann im Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht mehr in Frage gestellt werden. Die Rügen, die die Beschwerdeführerin gegen die Entkoppelung sämtlicher Gestelle vorbringt, sind aus diesem Grund unzulässig und es kann insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.