d) Gemäss Art. 59 Abs. 1 VRPG11 ist ein Verfahren wieder aufzunehmen, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil einer Partei auf die Verfügung eingewirkt wurde, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte oder wenn zwingende öffentliche Interessen es rechtfertigen. Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind weder dargetan noch ersichtlich. Die umstrittene Lärmschutzauflage verletzt auch keine unverzichtbaren und unverjährbaren verfassungsmässigen Rechte.12