weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG getroffen worden sind.10 Durch die Abkopplung der Gestelle kann eine zusätzliche Reduktion der Lärmemissionen erreicht werden. Mit dieser Auflage wird daher (auch) dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die fragliche Auflage sei unverhältnismässig, legt dies jedoch nicht näher dar. Dass die umstrittene Lärmschutzauflage nichtig sei, macht sie zu Recht nicht geltend. Ein schwerwiegender Rechtsfehler ist nicht erkennbar.