Anders als im Bereich der Luftreinhaltung gelten im Bereich des Lärmschutzes die Voraussetzungen der Einhaltung der massgebenden Belastungsgrenzwerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts belegt die Einhaltung der massgeblichen Grenzwerte nämlich nicht ohne 4 VGE 2011/388 vom 26. Juli 2012 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen 5 BGE 138 II 501 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,