Ziel dieses Vorsorgeprinzips ist, unnötige Belastungen zu vermeiden. Das Vorsorgeprinzip gilt für alte und neue Anlagen und in allen Nutzungszonen. Selbst Anlagen, die von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind, müssen dem Vorsorgeprinzip genügen.8 Das Vorsorgeprinzip wird auch in der Lärmschutz-Verordnung (LSV9) festgehalten (Art. 7 Abs. 1 LSV). Anders als im Bereich der Luftreinhaltung gelten im Bereich des Lärmschutzes die Voraussetzungen der Einhaltung der massgebenden Belastungsgrenzwerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ.