Da sie dies unterlassen hat, ist die Baubewilligung samt Nebenbestimmungen in Rechtskraft erwachsen. Demzufolge kann die Beschwerdeführerin im Wiederherstellungsverfahren grundsätzlich keine Rügen mehr gegen die Auflagen vorbringen. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz würde einzig dann bestehen, wenn die 3 Vgl. dazu Lärmschutzgutachten vom 30. April 2016, Vorakten der Gemeinde, Register 3, Dokument Nr. 25 RA Nr. 120/2017/17 5