b) Obwohl die Beschwerdeführerin im nachträglichen Baubewilligungsverfahren die Auffassung vertreten hatte, dass bezüglich Lärmschutz lediglich die Minimalanforderungen erfüllt werden müssten und deshalb bei den Gestellen keine Massnahmen erforderlich seien, focht sie die fraglichen Lärmschutzauflagen in der Folge nicht an. Sie akzeptierte damit die Bewilligung samt den damit verbundenen Nebenbestimmungen. Diese sind in Rechtskraft erwachsen. Es ist deshalb grundsätzlich nicht mehr zu prüfen, ob die umstrittene Auflage zu Recht in den Gesamtentscheid aufgenommen worden ist.