Aufgrund des tiefen Grundschallpegels in der Wohnung würden die Geräusche trotz Einhaltung der erhöhten Schallanforderungen zum Teil deutlich wahrgenommen. Die Gutachterin empfahl deshalb die Prüfung von verschiedenen Massnahmen sowohl zur Einhaltung der Grenzwerte als auch unter dem Titel der Vorsorge.3 Der Regierungsstatthalter nahm die empfohlenen Massnahmen als Auflagen in den Gesamtentscheid auf und setzte eine Frist zu deren Umsetzung an. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin diese Auflage nicht erfüllt hat.