a) Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren bemängelte der Einsprecher unter anderem die fehlenden Schallschutzmassnahmen. Mit der neuen Nutzung und den damit zusammenhängenden Einbauten sei die Lärmbelastung mit Tritt- und Körperschall 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 120/2017/17 4