b) Der Streitgegenstand bestimmt sich aufgrund des Anfechtungsobjekts und der gestellten Anträge. Die Beschwerdeführerin hat den Streitgegenstand in ihrer Beschwerde auf die in Ziffer 1 Alinea 1 angeordnete Wiederherstellungsmassnahme beschränkt. Im Übrigen ist die Verfügung vom 10. April 2017 in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Verfahrens ist somit einzig die Frage, ob die vorhandenen Gestelle akustisch vom Boden und den Betonwänden abzukoppeln sind. 2. Verbindlichkeit der Lärmschutzauflagen