Die erhöhten Anforderungen des heutigen Wohnungsbaus seien nur in der Nacht bei einigen Positionen nicht eingehalten. Sie arbeite aber lediglich im Tagbetrieb und nutze ihr Lager nur am Tag. Die Entkopplung sämtlicher Gestelle sei deshalb unverhältnismässig. Mit den anderen Punkten in der Wiederherstellungsverfügung sei sie einverstanden. Sie werde deren Umsetzung innert Frist in Angriff nehmen. RA Nr. 120/2017/17 3