Sie bat um Stellungnahme. Da sich die Beschwerdeführerin nicht meldete, erliess die Gemeinde am 10. April 2017 eine Wiederherstellungsverfügung. Die Beschwerdeführerin wurde darin unterem anderem aufgefordert, bis 30. Juni 2017 die Lärmschutzauflagen gemäss Ziff. 5.2.5 des Gesamtentscheides umzusetzen.