nur als knapp durchschnittlich zu werten und die Bedeutung der Streitsache sowie die Schwierigkeit des Prozesses sind nur als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens zu einem Drittel und somit ein Honorar von Fr. 4'200.– als angemessen. Der Beschwerdeführer hat somit den Beschwerdegegnern Parteikosten von Fr. 4'731.90 zu ersetzen (Honorar Fr. 4'200.–, Auslagen Fr. 181.40, Mehrwertsteuern 350.50). RA Nr. 120/2017/16 14 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die baupolizeiliche Verfügung der Stadt Thun vom 10. März 2017 wird bestätigt.