Das Fehlen eines Abzugs für den Pizzaofen wäre bei der Kontrolle vom 6. Januar 2010 festgestellt und bemängelt worden. Aus dem Abnahmeprotokoll geht jedoch keine solche Feststellung hervor. Zusammengefasst ergibt sich, dass alle Anlagen zum Zeitpunkt der Abnahme am 6. Januar 2010 vorhanden waren. 6. Rechtmässigkeit der Anlagen / Wiederherstellung a) Die für das Bauvorhaben erforderliche Bewilligung darf nicht überschritten werden. Als Überschreitung gilt jede Abweichung vom bewilligten Bauprojekt, die ihrerseits bewilligungsbedürftig wäre.22