d) Bereits aus der Rechtsnatur von Art. 10 Abs. 2 BewD als reine Ordnungsvorschrift ergibt sich, dass eine allfällige Verletzung dieser Bestimmung keinen derart schwerwiegenden Fehler darstellen kann, der die Nichtigkeit eines Bauentscheids zur Folge hat. Die Norm will unnötigen Verwaltungsaufwand im Bewilligungsverfahren vermeiden. Das Regierungsstatthalteramt Thun hat mit Erlass des Bauentscheids den Verwaltungsaufwand jedoch bereits getätigt. Wenn überhaupt, wäre der Gesamtbauentscheid anfechtbar gewesen. Die Einsprachefrist ist allerdings bereits seit mehreren Jahren abgelaufen.