10 Abs. 2 BewD ist es, unnötigen Verwaltungsaufwand und Verfahrensleerlauf zu verhindern. Die Norm will vermeiden, dass sich die Baubewilligungsbehörden mit Bauvorhaben befassen müssen, die aus zivilrechtlichen Gründen nie verwirklicht werden können, weil ihnen die Grundeigentümerschaft nicht zustimmt.15