Ob diese Anlage zwei oder drei Kanäle umfasst, ist auf den Plänen dagegen nicht klar ersichtlich. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ändert dies indes nichts am Ergebnis der Beurteilung und kann damit offenbleiben. 4. Rechtskraft und Bestand der Gesamtbaubewilligung vom 30. Juni 2009 a) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, weil die Lüftungen auf ihr Grundstück ragen würden, hätte sie gemäss Art. 10 Abs. 2 BewD dem Bauvorhaben unterschriftlich zustimmen müssen. Sie habe dies nicht getan und den Lüftungskanälen auch sonst nicht zugestimmt. Die Bewilligung aus dem Jahr 2009 erweise sich bezüglich der Lüftungsrohre daher als nichtig.