Die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften obliegt den Organen der Baupolizei. Sie hat namentlich die Bauvorhaben vor, während und nach der Bauausführung zu kontrollieren (Art. 45 Abs. 2 Bst. a BauG; Art. 47 Abs. 1 BewD12). 3. Gesamtbaubewilligung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 30. Juni 2009 a) Mit dem Gesamtbauentscheid aus dem Jahr 2009 hiess das Regierungsstatthalteramt Thun das im damaligen Verfahren eingereichte Baugesuch gut und bewilligte die entsprechenden Pläne.