und der Beschwerdeführerin lässt sich nicht automatisch der Schluss ziehen, die Lüftungsanlagen seien einerseits bereits im Jahr 2009 gebaut und andererseits mit Zustimmung der Beschwerdeführerin erstellt worden. Mit Einreichung der Beschwerde liegt folglich kein offenbarer Rechtsmissbrauch vor. Es ist damit Aufgabe der angerufenen Behörde, die in der Beschwerde vorgebrachten Darstellungen zu prüfen, mithin Zeitpunkt und Umstände der Erstellung der Lüftungsanlagen zu ermitteln (vgl. Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde zuzulassen. Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.