Wie jede Rechtsausübung steht jedoch auch die Wahrnehmung des Beschwerderechts unter dem Vorbehalt des Handelns nach Treu und Glauben.6 Der Rechtsschutz wird allerdings nur bei offenbarem Rechtsmissbrauch verweigert (Art. 2 Abs. 2 ZGB7). Ein solcher offenbarer Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifel das formelle Recht zu schützen.8 Aus der blossen Verbundenheit zwischen der G.________ und der Beschwerdeführerin lässt sich nicht automatisch der Schluss ziehen, die Lüftungsanlagen seien einerseits bereits im Jahr 2009 gebaut und andererseits mit Zustimmung der Beschwerdeführerin erstellt worden.