b) Der Beschwerdegegner macht weiter geltend, der Beschwerdeführerin fehle es an einem Rechtsschutzinteresse für ihre Beschwerde. Die Beschwerdeführerin trete erst seit 2003 unter der Firma A.________ auf; vorher sei sie unter der Firma G.________ registriert gewesen. Nach der Umfirmierung habe eine Neugründung der G.________ stattgefunden, welche den Betriebsteil "Sanitär-, Heiz- und Lüftungsarbeiten" von der nunmehr umbenannten A.________ übernommen habe. Die umstrittenen Lüftungsrohre und der Kamin seien im Jahr 2009 von ebendieser G.________ errichtet worden. Verantwortlicher Verwaltungsrat und Ansprechperson der G.________ sei Herr H._____