Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Beschwerde vom 11. April 2017 darauf hin, die Vollmacht des unterzeichnenden Rechtsanwalts werde nachgereicht. Nachdem diese Vollmacht beim Rechtsamt der BVE eingegangen war, machte das Rechtsamt die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Mai 2017 darauf aufmerksam, dass die Vollmacht nicht korrekt unterschrieben ist. Weil es sich bei einer nicht korrekt unterzeichneten Vollmacht um einen verbesserlichen Mangel handelt, setzte das Rechtsamt der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung an. Die Beschwerdeführerin behob daraufhin den Mangel und reichte innerhalb der angesetzten