Mangels Zustimmung der Grundeigentümerin zum Bauvorhaben sei die Bewilligung aus dem Jahr 2009 hinsichtlich der eingezeichneten Lüftungsrohre jedoch nichtig. Der Kamin sei schliesslich überhaupt nicht in den Plänen eingezeichnet gewesen und könne daher ebenfalls nicht als bewilligt gelten.