Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, die Lüftungskanäle seien erst anlässlich dieser Fassadenrenovation erstellt worden. Weiter seien sie rechtswidrig, weil dafür weder eine Baubewilligung noch die Zustimmung der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin vorliege. Zwar seien auf den Fassadenplänen, welche dem Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 30. Juni 2009 zugrunde liegen würden, zwei Lüftungsrohre ersichtlich. Mangels Zustimmung der Grundeigentümerin zum Bauvorhaben sei die Bewilligung aus dem Jahr 2009 hinsichtlich der eingezeichneten Lüftungsrohre jedoch nichtig.