Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, während der kürzlich erfolgten Fassadenrenovation sei das Gebäude, in welchem sich das Restaurant befinde, eingerüstet und das Gerüst blickdicht abgedeckt gewesen. Die Restaurantfassade sei damit von aussen nicht einsehbar gewesen. Nachdem das Fassadengerüst entfernt worden war, seien dort zwei Lüftungskanäle und ein Kamin zum Vorschein getreten, welche auf das Grundstück der Beschwerdeführerin ragten. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, die Lüftungskanäle seien erst anlässlich dieser Fassadenrenovation erstellt worden.