auf eine Höhe von 1.20 m (inklusive Sockelmauer, gemessen ab dem bestehenden Terrain der Parzelle Nr. C.________) zurückzubauen. - Unverändert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Wiederherstellungsverfügung bestätigt. 2. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung