a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG18 i. V. m. Art. 19 Abs. 1 GebV19). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann nicht verzichtet werden. Allerdings wird die Wiederherstellung auf eine Reduktion der Höhe des Zaunes beschränkt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen. Der Gemeinde werden keine 17 VGE Nrn. 100.2008.23318/23319 vom 22.10.2008, E. 4.2 mit Hinweisen