So führte sie in ihrem Schreiben vom 19. April 2016 an den Beschwerdeführer aus, es gebe im Mattstetten tatsächlich Einfriedungen mit einer Höhe von über 1.20 m. In letzter Zeit müsse jedoch für sämtliche solche Anlagen eine Baubewilligung eingeholt werden, ausser diese seien baubewilligungsfrei. Die Gemeinde hat damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie keine gesetzeswidrige Praxis verfolgt. Schon aus diesem Grunde vermag der Beschwerdeführer aus dem Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Übrigen müsste der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gegenüber dem privaten Interesse der Nachbarin ohnehin zurücktreten.