Beschwerdeführer angesprochene Absturzsicherung von der Zufahrt auf die Nachbarparzelle sichergestellt, dafür ist ein Zaun mit einer Höhe von 1.20 m ausreichend. d) Die Anordnung in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich allfälliger Löcher in der Fundamentsmauer dürfte damit bedeutungslos sein. Es besteht jedoch keine Notwendigkeit, diese Anordnung zu ändern oder zu streichen, zumal dies vom Beschwerdeführer nicht speziell gefordert wird. Auch die übrigen Punkte der Wiederherstellungsverfügung behalten ihre Gültigkeit.