__) zu reduzieren. Die Wiederherstellungsanordnung wird daher in teilweiser Gutheissung auf eine entsprechende Reduktion der Höhe beschränkt. Eine solche Anordnung ist für den Beschwerdeführer auch zumutbar, zumal er nicht als gutgläubig gelten kann und die Abweichung nicht geringfügig ist. Im Übrigen ist damit auch die vom 15 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9 ff. 16 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9a RA Nr. 120/2017/15 9