c) Die Wiederherstellung ist zweifellos auch geeignet, die betroffenen öffentlichen und nachbarlichen Interessen an der Durchsetzung der baurechtlichen Bestimmungen zu verwirklichen. Die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme, das vollständige Entfernen des Zaunes, geht jedoch weiter, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlich ist. Ein Zaun mit einer Höhe von 1.20 m darf an die Grenze gestellt werden und ist damit rechtmässig. Daher ist es ausreichend, den neuen Drahtgitterzaun auf eine Höhe von 1.20 m (inklusive Sockelmauer, gemessen ab dem bestehenden Terrain der Parzelle Nr. C.________) zu reduzieren.