13Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) 14 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 3 N. 3a RA Nr. 120/2017/15 8 c) Zusammenfassend ergibt sich, dass der umstrittene Drahtgitterzaun nicht über die notwendige Baubewilligung verfügt und auch nicht bewilligt werden könnte. Er ist daher sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Somit muss grundsätzlich der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden. 5. Wiederherstellungsanordnung