Die Holzbretter hat er jedoch entfernt und durch einen Zaun aus einem neuen Material ersetzt. Der Zaun ist damit so weitgehend umgestaltet worden, dass dieser einer neuen Anlage gleichkommt. Zudem ist der neue Zaun erheblich höher als der alte (siehe oben Erwägung 3b), wodurch eine allenfalls vorbestehende Rechtswidrigkeit noch verstärkt worden wäre (vgl. Art. 3 Abs. 2 BauG). Die Besitzstandsgarantie ist hier folglich nicht anwendbar. 12 Gemeindebaureglement der Gemeinde Mattstetten vom 13. September 2012