b) An der materiellen Rechtswidrigkeit vermag auch die Besitzstandsgarantie nichts zu ändern. Diese Bestimmung in Art. 3 BauG bietet altrechtlichen Bauten, die an sich neuem Recht nicht mehr entsprechen, einen gewissen Schutz, in dem sie in begrenztem Rahmen modernisiert und auch umgebaut werden dürfen. Unabhängig davon, ob der alte Zaun überhaupt eine solche altrechtliche Baute war, fällt die neubauähnliche Umgestaltung ohnehin nicht unter die Besitzstandsgarantie.14 Die Sockelmauer und die Pfosten sind laut Beschwerdeführer erhalten geblieben. Die Holzbretter hat er jedoch entfernt und durch einen Zaun aus einem neuen Material ersetzt.