ein Näherbaurecht oder eine Ausnahmebewilligung vorliegen (Art. 43 Abs. 1 und 2 GBR). Der Beschwerdeführer macht weder geltend, über eine Ausnahmebewilligung zu verfügen noch beruft er sich auf ein Näherbaurecht zu Lasten des Nachbargrundstücks Nr. D.________. Eine summarische Prüfung ergibt daher, dass der neue Drahtgitterzaun nicht bewilligt werden könnte und daher auch materiell rechtswidrig ist.