a) Der neue Drahtgitterzaun steht direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück Nr. D.________ und hat eine Höhe von über 1.20 m. Für den Grenzabstand verweist Art. 41 Abs. 2 GBR12 bei Einfriedungen auf die Bestimmungen des EG ZGB13, die diesbezüglich auch als öffentlich-rechtliche Vorschriften der Gemeinde gelten. Danach dürfen lediglich Einfriedungen wie Zäune bis zu einer Höhe von 1.20 m, gemessen vom gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstücks, an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen sind um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen (Art. 79k Abs. 1 und 2 EG ZGB) oder es muss ein Näherbaurecht oder eine Ausnahmebewilligung vorliegen (Art.