BauG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD im Umkehrschluss). Der Beschwerdeführer verfügt über keine Baubewilligung, weshalb der neue Drahtgitterzaun formell rechtswidrig ist. f) Von vornherein nicht einschlägig ist in diesem Zusammenhang die Besitzstandsgarantie von Art. 3 BauG. Diese betrifft lediglich die Bewilligungsfähigkeit, nicht aber die Bewilligungspflicht von Bauvorhaben.11 11 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 3 N. 1c RA Nr. 120/2017/15 7 4. Materielle Rechtswidrigkeit