e) Gemäss Stellungnahme der Gemeinde vom 27. Juli 2017 weist der neue Zaun gemessen ab der Parzelle Nr. C.________ eine Höhe von 1.30 bis 1.70 m auf. Die von der Gemeinde gemessene Höhe wirkt glaubhaft. Der Beschwerdeführer bringt zwar in seiner Stellungnahme vom 21. August 2017 vor, der Zaun weise lediglich eine Höhe von 1.15 bis 1.43 m auf. Es liegt jedoch die Vermutung nahe, dass er die Höhe der Sockelmauer nicht eingerechnet hat. Zudem ist diese Abweichung in der Höhenangabe vorliegend ohnehin unerheblich. Darüber, dass die Höhe des Zauns (teilweise) über 1.20 m beträgt, besteht Einigkeit. Demzufolge bedarf der neue Drahtgitterzaun einer Baubewilligung (Art. 1b BauG i. V. m.