Vorliegend ist weder rekonstruierbar noch nachweisbar, ob und inwieweit die beiden Parzellen aufgeschüttet worden sind. Trotz entsprechender Aufforderung in der Verfügung vom 14. Juni 2017 konnte die Gemeinde keine Belege für Aufschüttungen auf den beiden Parzellen nennen. Die Höhe des Zaunes wird daher, analog der üblichen Regelung für Gebäude, ab dem gewachsenen Boden von Parzelle Nr. C.________ gemessen. Die Sockelmauer ist Bestandteil der Einfriedung und die Höhe des Zaunes wird daher inklusive der Höhe dieser Sockelmauer gemessen.