d) Die Gemeinde Mattstetten hat in ihrer Wiederherstellungsverfügung für die Höhe des Zaunes Art. 97 Abs. 2 Bst. b BauV beigezogen. Für die Anwendung dieser Spezialregelung müssten sowohl die Parzelle Nr. C.________ wie auch die Nachbarparzelle Nr. D.________ aufgeschüttet worden sein. Die Gemeinde Mattstetten führt dazu in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2017 aus, ihres Erachtens sei die Parzelle Nr. C.________ 7 Siehe dazu die Fotobeilagen zur Beschwerde und die Fotos in den Vorakten 8 BDE 120/2006/28 vom 02.04.2017, E. 4d 9 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)