Als gewachsener Boden gilt das Terrain, wie es vor Baubeginn besteht (Art. 97 Abs. 1 BauV9). Für Zäune zwischen beidseitig aufgeschütteten Grundstücken kommt die Spezialregelung von Art. 97 Abs. 2 Bst. b BauV zum Tragen. Diese besagt, dass die Bauhöhe für Einfriedungen, Stützmauern und dergleichen zwischen beidseitig aufgeschütteten Grundstücken vom tieferen fertigen Terrain aus gemessen wird. Art. 97 BauV wurde zwar aufgehoben. Da die Gemeinde Mattstetten gemäss Ziff. 3.3 der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung ihre baurechtliche Grundordnung noch nicht angepasst hat, findet dieser Artikel trotzdem noch Anwendung (Art. 34 Abs. 2 BMBV10).