abfallenden Terrain der Zufahrt auf der Parzelle des Beschwerdeführers folgte. Im Bereich des Gittertors über die Zufahrt hatte er in etwa die gleiche Höhe wie dieses Gittertor. Demgegenüber folgt der neue Zaun in seiner Gesamthöhe inklusive Sockelmauer dem abfallenden Terrain deutlich weniger, sondern verläuft über die gesamte Zaunlänge fast waagrecht. Als Folge davon ist er im Bereich des Gittertors deutlich höher als das Gittertor und dementsprechend auch deutlich höher als der alte Zaun.7 Auch aus diesem Grund handelt es sich nicht bloss um einen Unterhalt des alten Zauns.