Zum Unterhalt ist auch die Instandstellung von Bauten zu rechnen, soweit damit keine wesentlichen Änderungen und keine Erneuerung verbunden sind. Unter einer Erneuerung versteht man eine wesentliche Verbesserung des Zustands einer Baute, die über den blossen Unterhalt, die Instandstellung oder den Ersatz einzelner schadhafter Teile hinausgeht.6 Vorliegend hat der Beschwerdeführer sämtliche Holzbretter entfernt und durch einen Gitterrost ersetzt. Dies geht über den blossen Unterhalt oder den Ersatz schadhafter Teile hinaus.