b) Keiner Baubewilligung bedürfen nach Art. 1b Abs. 1 BauG der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben. Im Übrigen bestimmt das Baubewilligungsdekret die baubewilligungsfreien Bauvorhaben. Bewilligungsfrei sind insbesondere die in Art. 6 BewD5 aufgelisteten Vorhaben. Sind keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen, sind das Unterhalten und Ändern von Bauten und Anlagen bewilligungsfrei (Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD). Zum Unterhalt ist auch die Instandstellung von Bauten zu rechnen, soweit damit keine wesentlichen Änderungen und keine Erneuerung verbunden sind.