Die Gemeinde macht in der Wiederherstellungsverfügung geltend, da der alte Holzzaun komplett abgebaut worden sei, sei die Neuerstellung des Gitterzaunes als Neubau einzustufen. Aufgrund seiner Höhe von über 1.20 m sei der neue Zaun baubewilligungspflichtig. Der Beschwerdeführer habe somit ohne Baubewilligung einen baubewilligungspflichtigen Gitterzaun erstellt. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde hingegen vor, es sei kein Neubau des Zaunes. Es handle sich lediglich um eine Instandhaltung des alten Holzzaunes.