einen Grossteil dieses Holzzaunes und ersetzte ihn durch einen Drahtgitterzaun. Der neue Zaun ist auf der bestehenden Sockelmauer erstellt worden und besteht aus einem lichtdurchlässigen Gitterrost. Laut Beschwerdeführer sind auch die Pfosten des alten Zaunes beibehalten worden. Die Arbeiten am Zaun wurden gemäss angefochtener Verfügung ungefähr im Jahr 2015 vorgenommen, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Auf den vorhandenen Fotos ist denn auch erkennbar, dass im Januar 2014 noch der alte Holzzaun stand.4