a) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt (formelle Rechtswidrigkeit), setzt die zuständige Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts genügt eine bloss formelle Rechtswidrigkeit allerdings nicht, um die Beseitigung der Baute oder Anlage anzuordnen. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem kein nachträgliches Baugesuch gestellt wurde, hat die Beschwerdeinstanz daher wenigstens summarisch zu prüfen, ob die umstrittene Anlage auch materiell rechtswidrig ist.3