Nachdem das Rechtsamt bei der Gemeinde Mattstetten Auskünfte zur Höhe des Zaunes sowie zu allfälligen Terrainauffüllungen eingeholt hatte, erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer machte davon mit Stellungnahme vom 21. August 2017 Gebrauch. 5. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und