3. Gegen diese Wiederherstellungsverfügung reichte der Beschwerdeführer am 11. April 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Ein nachträgliches Baugesuch hat er nicht eingereicht. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf die Wiederherstellung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Holzzaun sei lediglich instand gehalten geworden, es handle sich nicht um einen Neubau. Bezüglich der Höhe des Zaunes führt er insbesondere aus, es gebe in der Nachbarschaft massiv überhöhte Zäune, welche die Gemeinde seit jeher toleriere.